Satzung
Satzung
des Vereins Freie Wähler / Parteilose Wählergemeinschaft (Freie Wähler/PWG) Alzenau e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Freie Wähler / Parteilose Wählergemeinschaft Alzenau e. V. abgekürzt: Freie Wähler / PWG Alzenau e. V. hat seinen Sitz in Alzenau / Ufr. und ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 10398 beim Amtsgericht Alzenau eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist es, den Bürgern und Bürgerinnen aller Alzenauer Stadtteile die Möglichkeit zu geben, politische, gesellschaftliche und kulturelle Anliegen unter sachlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage der bestehenden Rechtsverhältnisse zum Wohle aller Alzenauer Bürgerinnen und Bürger einer Lösung zuzuführen.
2. Zur Durchsetzung des Vereinszweckes benennt der Verein Kandidaten/innen zu kommunalen und übergeordneten Wahlen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person nach Vollendung des 16.Lebensjahres erworben werden, die den jeweiligen Jahresbeitrag bis zum 31. März jeden Jahres entrichten und bereit ist den Vereinszweck zu unterstützen.
2. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/Vertreters nachweisen und sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, vom Jahresbeitrag befreit.
3. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft durch Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
4. Die Mitgliedschaft schließt jegliche Haftung durch und gegenüber dem Verein aus.
5. Von den Mitgliedern wird nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung ein Jahresbeitrag erhoben.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung per Ende Geschäftsjahr. Bei Erklärung des Austritts während des laufenden Geschäftsjahres wird dieser erst zum Ablauf des Geschäftsjahres wirksam. Bis dahin bereits fällige Mitgliedsbeiträge sind bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.
2. Im Todesfall ist die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beendet.
3. Die Mitgliedschaft endet auch bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres, oder durch Ausschluss durch die Vorstandschaft.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen.
5. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses bei der Vorstandschaft schriftlich eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
6. Ansprüche auf das Vereinsvermögen stehen ausgetretenen und / oder ausgeschlossenen Mitgliedern nicht zu.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und Recht auf freie Meinungsäußerung in den Gremien des Vereines, denen sie angehören (Ausschluss des Koalitionszwanges).
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§5a Ehrenmitgliedschaft
1. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden
• ordentliche Mitglieder
• Gönner des Vereins,
die sich um den Verein verdient gemacht haben.
2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des 1.Vorsitzenden oder des
2.Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
3. Ehrenmitglieder erhalten aktives Wahl- und Stimmrecht. Sie dürfen wählen und können gewählt werden.
4. Ehrenmitglieder werden von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann die Ehrenmitgliedschaft nach Anhörung und durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
§6 Organe des Vereines
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Die Vorstandschaft.
§7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich auf Einladung der Vorstandschaft statt. Sollten mehr als 10% der Mitglieder im Sinne des Vereinsinteresses eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung verlangen, ist diese von der Vorstandschaft einzuberufen.
2. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, oder vom 2.Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
3. Alle drei Jahre findet die Mitgliederversammlung als Generalversammlung mit Neuwahlen statt, wobei die Einladung hierzu mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn zu erfolgen hat.
Die Mitgliederversammlung/Generalversammlung beschließt über:
3.1 Rechenschaftsbericht des 1.Vorsitzenden
3.2 Ergebnis der Kassenprüfung
3.3 Entlastung des Schatzmeisters
3.4 Entlastung der Vorstandschaft
3.5 Wahl des Wahlausschusses (ein Wahlvorstand und zwei Beisitzer/innen)
3.6 Wahl der Vorstandschaft
3.7 Wahl der Kassenprüfer
3.8 Satzungsänderungen
3.9 Festsetzung des Beitragssatzes
3.10 Auflösung des Vereines
Anträge zur Tagesordnung sind sieben Tage vor Tagungsbeginn schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
6. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
7. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereines bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern deren Stimmen gültig sind.
9. Die Art der Abstimmung wird durch den Wahlausschuss festgelegt. Schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, welche vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sind. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Waren in der Versammlung mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Die Einsichtnahme in diese Niederschriften sind jedem Mitglied zu ermöglichen.
§8 Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
a. Dem 1. Vorsitzenden
b. Dem 2. Vorsitzenden
c. Dem 3. Vorsitzenden
d. Dem Schatzmeister
e. Dem Schriftführer
f. Den zwei Beisitzern
g. Den Stadträten
2. Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch darüber hinaus bis zu einer satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
3. Die Vorstandschaft ist beschlussfähiges Organ des Vereines mit Ausnahme von Satzungs- und Beitragsänderungen. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen (Handzeichen) Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
4. Die Vorstandschaft ist zu redaktioneller Änderung der Satzung und zur Änderung die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes erforderlich sind, ermächtigt. Die Änderungen und der Beschluss wird den Mitgliedern zeitnah mitgeteilt.
5. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und 3.Vorsitzenden. Der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende oder der 3.Vorsitzende ist je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, folgendes: Der 2.Vorsitzende übt sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden aus, der 3.Vorsitzende übt sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. und des 2.Vorsitzenden aus.
6. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Mitarbeiter zu berufen und Ausschüsse einzusetzen.
§9 Kassenprüfung
1. Bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung tragen die gewählten Kassenprüfer ihre Prüfungsberichte vor.
2. Die Entlastung des Schatzmeisters können nur die Kassenprüfer beantragen.
3. Die Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Die Kassenprüfer stellen nicht nur die Belegführung, sondern auch die satzungsgemäße Ausgabe der Vereinsmittel fest.
§10 Haftung des Vereines
Für Verbindlichkeiten des Vereines gegenüber Vereinsgläubigern haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.
§11 Beteiligung von Nichtmitgliedern
Nichtmitgliedern kann die Teilnahme an Versammlungen und Sitzungen des Vereines gestattet werden.
§12 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines Freie Wähler/PWG Alzenau e. V. kann nur anlässlich einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen, sofern die Auflösung des Vereines als Tagesordnungspunkt rechtzeitig bekannt gegeben worden ist.
2. Das Vermögen des Vereines wird einem sozialen Zwecke zugeführt, dem Hospizförderverein Alzenau e.V.
Die erste Satzung tritt mit Wirkung vom 13. November 1996 in Kraft. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 13. November 1996. Eine Neufassung wurde in der Mitgliederversammlung in der vorliegenden Form beschlossen am 28.09.2021.
Alzenau, den 28.9.2021